Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines:
Alle unsere Verkaufs- und Lieferverträge unterliegen ausschließlich den nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Kollidierende Einkaufsbedingungen des Käufers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Spätestens mit der 0#Empfangnahme unserer Lieferungen erkennt der Käufer unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an.


2. Verträge:
An unsere Angebote halten wir uns bis zu dem im Angebot angegebenen Datum gebunden. Allgemeine Leistungs- und Warenbeschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften. Verträge werdenerst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung rechtsverbindlich. Alle zusätzlichen Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Preise:
Falls in unserer Bestätigung ein Preis nicht ausdrücklich schriftlich genannt worden ist, kommen die am Tage der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer zur Berechnung. Diese verstehen sich rein netto ab Werk-bzw. ab Lager-ausschließlich Verpackung, Versicherung usw. Sollten die vertraglich vereinbarten Lieferzeiten durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als zwei Monate überschritten werden, so sind wir berechtigt bei einer erheblichen Änderung unserer Gestehungskosten (Materialkosten, Lohnkosten usw.) die vereinbarten Preise mit entsprechenden Zuschlägen zu versehen.

4. Zahlung:
Die Zahlung hat binnen 8 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.Bei Aufträgen deren Wert EURO 1.000,00 übersteigt erfolgen die Zahlungen wie folgt:50 % des Lieferwertes nach Auftragsbestätigung50 % des Lieferwertes nach Montage bzw. nach erfolgter mängelfreier Abnahme der Leistung.Die Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund durch uns nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist nicht zulässig, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Bei vereinbarter Ratenzahlung, Wechselhergabe oder Stundung ist der ganze Verkaufspreis sofort in bar fällig, wenn der Käufer auch nur mit einem Teilbetrag in Rückstand gerät. Dasselbe gilt, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die auf eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers schließen lassen. In diesem Falle können wir vor Lieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges und bei Überschreitung einer Zählungsfrist sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch11% p.a. zu berechnen, wodurch die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens nicht berührt wird.

5. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung zu dem Käufer unser Eigentum. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Ein Weiterverkauf an Dritte ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange zulässig, wie der Käufer nicht im Zahlungsverzug ist. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, aufgrund unseres Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, auf erste Anforderung die gelieferte Ware unverzüglich herauszugeben. Er gestattet uns hiermit unwiderruflich ausdrücklich, das Grundstück, auf dem sich die gelieferte Ware befindet, zu betreten und die Ware an uns zu nehmen. Wir sind berechtigt, in unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware in einem Umfang herauszuverlangen, der der jeweiligen Restschuld entspricht, und zwar a) wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt ist oder b) wenn der Käufer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen wird oder sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise im Rückstand befindet. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderem Material erhalten wir automatisch Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis, und zwar im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials. Der Käufer gilt in diesem Falle als Verwahrer. Wenn die Maschinen und/oder Geräte von uns zum Wiederverkauf geliefert worden sind, verpflichtet sich der Käufer, sich gegenüber dem weiteren Käufer gleichfalls das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vorzubehalten. Der Käufer tritt schon jetzt die ihm gegen den weiteren Käufer für den Fall des Wiederverkaufs zustehende Kaufpreisforderung und alle sonst zustehenden Ansprüche an uns ab und ermächtigt uns, dem Drittschuldner diese Zession in seinem (des Käufers) Namen zu eröffnen. Diese Zession ist bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises an uns unwiderruflich. Eine etwa von dritter Seite ausgebrachte Pfändung hat uns der Käufer unverzüglich mitzuteilen. Sollten wir zur Sicherung unseres Eigentumsvorbehaltes selbst eine Pfändung vornehmen, so gilt diese nicht als Aufgabe des Eigentumsvorbehaltes. Die Gefahr der Abnutzung oder Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer.

6. Lieferzeit:
Von uns angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Ansonsten sind wir bemüht, die Lieferzeit einzuhalten. Sie beginnt in jedem Falle aber erst, wenn der Käufer die seinerseits zu beschaffenden Unterlagen und Bestellungen zu den vereinbarten Terminen zur Verfügung stellt, alle erforderlichen Formalitäten erfüllt und vereinbarte Anzahlungen geleistet hat. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:a) bei Lieferung ohne Montage, wenn die Sendung unser Lager innerhalb der vereinbarten Lieferzeit verlassen hat. Falls die Lieferung sich aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferzeit als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferzeit;b) bei Lieferung mit Montage, sobald die Installation der Anlage innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.Aus etwaigen verspäteten Lieferungen können Rücktritt oder Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. unvorhergesehene Hindernisse-gleichviel, ob sie bei uns selbst oder bei einem Unterlieferanten eintreten-wie: Fälle höherer Gewalt, Streiks, Ausschließungen, Feuer, Unruhen, Krieg oder irgendwelche anderen von uns unverschuldeten Verzögerungen in der Fertigstellung, allgemeine Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung. Verzögerungen bei der Beförderung und sonstige Umstände, die uns an der termingerechten Lieferung hindern, berechtigen uns zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird die Leistung für uns unzumutbar oder unmöglich, so sind wirberechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer daraus Schadenersatzansprüche uns gegenüber herleiten könnte. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung aufgrund eines der in Ziffer 4 genannten Umstände für unsunzumutbar wird.

7. Gefahrenübergang:
Bei Werk- und Werklieferungsverträgen gehen die Leistungs- und Vergütungsgefahr unbeschadet einer etwaigen späteren Abnahme nach erfolgter Anlieferung auf den Auftraggeber über. Bei Kaufverträgen gehen die Leistungs- und Vergütungsgefahr auf den Käufer über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, a.) wenn die Sendung das Lager verlassen hat. Auf Wunsch und Kosten des Käufers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert; b) wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

8. Gewährleistung:

8.1 – Es gelten die Gesetzlichen Gewährleistung fristen oder wenn vereinbart Die VOB teil B / C, Für Elektroartikel wie Elektromotore, Schütze, Relais etc. gelten die Gewährleistungsbedingungen des Elektrohandwerkes.
8.2 - Gewährleistungsansprüche beschränken sich auf die Möglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Der Käufer hat erst dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Ersatzvornahme, wenn die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen und die Ersatzlieferung nicht möglich ist bzw. von uns endgültig abgelehnt ist. Im Haftungsfall besteht eine summenmäßige Begrenzung auf EURO 5.000,00 für Vermögensschäden und EURO 10.000,00 für Nicht-Vermögensschäden. Der Haftungsausschluss sowie die summenmäßige Haftungsbegrenzung gelten auch für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Produkte sind unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, es sei denn, sie sind ausdrücklicher Bestandteil des Verkaufsvertrages. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Käufer verantwortlich. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß die von uns gelieferte Ware frei von Patenten oder anderen Schutzrechten ist. Der Käufer bleibt auch dann, wenn ihm Gewährleistungsansprüche zustehen, zur unverzüglichen Erfüllung des Vertrages verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer wird ausgeschlossen. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Für im Ausland befindlicheLiefergegenstände beschränkt sich unsere Gewährleistung wahlweise auf die Nachbesserung, die Ersatzlieferung oder die Übernahme der Mängelbeseitigungskosten, die am Ort des Grenzüberganges der Bundesrepublik Deutschland entstehen wurden. Die Gewährleistungsfrist für alle Leistungen beträgt ein Jahr.

9. Teilunwirksamkeit:
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs-und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam. Die Parteien sind sich bereits jetzt einig, dass die unwirksam Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Winsen/Luhe. Gerichtsstand ist für beide Teile Winsen/Luhe.

Montagebedingungen

In Ihrem Interesse empfehlen wir, unsere Monteure erst anzufordern, wenn alle notwendigen bauseitigen Voraussetzungen gegeben sind. Hierdurch ersparen Sie sich zusätzliche Kosten für Wartezeiten oder erneute Anfahrten.
Insbesondere müssen vor der Monteuranforderung folgende Vorbereitungen getroffen sein:
1 . Der Zugang zur Baustelle muss frei sein, d.h. ungehinderte Befahrbarkeit der Baustelle mit schweren LKW bis direkt an das Bauwerk heran. Der Einbaubereich muss ungehindert zugänglich sein für schweres Montagehilfsgerät durch Tore und Türen in ausreichender Größe (keine Treppen).
2. Die Einbaustelle muss sauber und trocken sein.
3. Das Bauwerk muss genau nach der dem Auftrag zugrundeliegenden Einbauzeichnung fertiggestellt sein.
4. Zur Vermeidung von Unfällen darf während der Durchführung unserer Montage über dem Arbeitsplatz unserer Monteure keine zweite Montagegruppe arbeiten.
5. Unsere Monteure müssen vor Beginn der Arbeiten über die speziellen Sicherheitsvorschriften am Einsatzort unterrichtet werden. Bitte überzeugen Sie sich davon, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, bevor unser Personal die Arbeitsstelle verlässt. Bescheinigen Sie bitte durch Ihre Unterschrift auf dem Montagebericht, dass die von uns montierte Einrichtung in unbeschädigtem Zustand und funktionsfähig übergeben wurde. Eine Kopie des Montageberichts wird ihnen danach von unserem Monteur übergeben.Denken Sie bitte daran, dass durch Ihre tatkräftige Unterstützung die Montagekosten zu Ihrem Vorteil erheblich gesenkt werden können, ergänzender Bestandteil dieser Montagebedingungen sind unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen